Als Grundlage zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts in einem Gutachten dient eine
sachverständige Einschätzung des Verkehrswerts nach § 194 Baugesetzbuch.
„Die Definition des merkantilen Minderwertes hebt darauf ab, dass dieser nicht den
technischen Minderwert für einen sichtbaren bzw. nicht sichtbaren tatsächlichen
technischen Mangel widerspiegelt, sondern der merkantile Minderwert erfährt seine
Besonderheit dadurch, dass er dann auftritt, wenn ein Werk oder eine Sache
nachgebessert bzw. repariert wurde und diese aus technischer Sicht mangelfrei ist und
wenn dennoch an ihr bzw. ihm der Ruf anhaftend ist, dass die Sache bzw. das Werk
mangelbehaftet ist, obwohl diese technisch nicht mehr feststellbar ist.“
Claus-Michael Kinzer, Goslar, GUG 5/2015, Seite 283
Dieser Fall kann z. B. dann eintreten, wenn ein Gebäude einen schweren Schimmel-
schaden hatte, dieser saniert wurde und Kaufinteressierte sich aber bei der
Kaufbereitschaft eher zurückhaltend zeigen.
Merkantiler Minderwert
© MRICS Dipl.-Ing. (FH) Michael Sauter November 2024